Finanzierung

1. Pflegekasse

Die Pflegekasse kann dir einen Zuschuss von bis zu 4.000,00 € gewähren. Hierzu ist es notwendig, dass eine Pflegestufe festgestellt wurde. Nach einem Wechsel zu einer höheren Pflegestufe kann der Zuschuss erneut beantragt werden.
Zur Beantragung eines Zuschusses bei der Pflegekasse benötigst du einen Kostenvoranschlag. Diesen sendest du zur Überprüfung zur Pflegekasse. Wichtig ist, dass du mit eventuellen Umbaumaßnahmen und Bestellungen wartest, bis du die Genehmigung durch die Pflegekasse erhalten hast.
Sollte der Zuschuss dich nicht ausreichend unterstützen, kann die Restsumme beim Sozialamt beantragt werden (Siehe 3.)

2. KFW – „Altersgerecht umbauen“

a) Zuschuss 455 B
Bei der KFW kann ebenfalls ein Zuschuss zum barrierefreien Umbau beantragt werden. Hier beträgt der Förderungsbetrag meist 12,5 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal aber 6250,00 € je Wohneinheit.

b) Kredit 159
Alternativ kann ein Kredit bei der KFW beantragt werden. Der effektive Jahreszins für diesen Kredit beträgt aktuell (Stand 13.08.2020) 0,78 %. Da sich der Zinssatz ändern kann, bitten wir dich diesen selbst noch einmal vor Beantragung zu überprüfen.
Die maximale Kredithöhe pro Wohneinheit beträgt 50.000,00 €

Achtung! Der Zuschuss 455 B und der Kredit 159 können nicht miteinander oder mit Fördermitteln des Landes kombiniert werden!

3. Sozialamt

Bitte beachte, dass das Sozialamt erst nachrangig hinter allen anderen Kostenträgern zuständig ist.
Um eine Förderung beim Sozialamt zu beantragen benötigst du 2 – 3 Kostenvoranschläge zum Vergleich. Des Weiteren liegt eine Vermögensfreigrenze von 5.000,00 € vor.
Auch bei der Förderung durch das Sozialamt darf mit der Umsetzung erst nach Genehmigung begonnen werden.

4. Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)

Die gesetzliche Unfallversicherung kann zur Unterstützung nur bei Umbauten, welche auf Grund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit benötigt werden, hinzugezogen werden.
Hier werden alle Anträge als Einzelfall betrachtet und entschieden. Die Förderung durch die gesetzliche Unfallversicherung wird einkommens- und vermögensunabhängig vergeben, allerdings werden oft nur die Kosten für „zweckmäßige Standardausführungen“ übernommen.

5. Rentenversicherung / Integrationsamt

Wer als berufstätiger, behinderter Mensch mindestens 15 Jahre lang Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt hat, hat Anspruch auf die Kostenübernahme des behindertengerechten Gestaltung der Wohnung.
Die Unterstützung erfolgt in Form eines Darlehens oder als Zuschuss, dessen Höhe einkommensabhängig bestimmt wird.
Wer weniger als 15 Jahre lang Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt hat, oder als Freiberufler, Selbständiger oder Beamter tätig ist, kann sich für die Unterstützung an das Integrationsamt wenden.

6. Steuererleichterungen

Ein behindertengerechter Umbau kann bei der Einkommensteuererklärung als „außergewöhnliche Belastung“ in Abzug gebracht werden. Dies ist aber nur zulässig, wenn eine Schwerbehinderung nachgewiesen wurden und ein ärztliches Attest vorliegt.